MAKERY LEGAL v4.1 · 25.10. 12:08
Tool 02 · Meldepflichten

Wem müssen Sie das melden?

Für Geschäftsführung und Unternehmen: die Meldepflichten, die im Ernstfall am häufigsten übersehen werden — mit Stelle, Frist und Weg.

Eine Meldepflicht beginnt in dem Moment, in dem jemand im Haus von einem Vorfall erfährt — im IT-Betrieb, in der Werkhalle, in der Buchhaltung. Selten in der Geschäftsführung, fast nie beim Anwalt. Manche dieser Fristen laufen in Stunden, nicht in Tagen. Die ersten Fragen im Ernstfall sind deshalb immer dieselben: Müssen wir melden? Wem? Bis wann? Die können Sie hier klären, noch während Sie uns anrufen.

Wie gerechnet wird. Stundenfristen laufen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Kenntnis hatten, rund um die Uhr — Nacht, Wochenende und Feiertag halten sie nicht an. Tagesfristen rechnen nach §§ 187, 188 BGB. Wo das Gesetz „unverzüglich" sagt, steht kein Datum, sondern das Wort: ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis Stunden, nicht Tage. Was als Kenntnis zählt, ist im Einzelfall streitig und entscheidet oft mehr als die Rechnung.
Nicht hier: Steuerliche Anzeigepflichten gehören zum Steuerberater. Ob Ihr Unternehmen überhaupt unter NIS-2 fällt, klärt der NIS-2-Check.
Wählen Sie den Vorfall und tragen Sie ein, wann Sie davon erfahren haben. Sie sehen, wer meldet, an wen, bis wann und auf welchem Weg — und was geschieht, wenn nicht.
Die 72 Stunden laufen ab Kenntnis, nicht ab Abschluss der Aufklärung. Die Meldung entfällt nur, wenn die Panne voraussichtlich zu keinem Risiko für die Betroffenen führt — dokumentiert werden muss sie immer (Art. 33 Abs. 5). Wer später meldet, muss die Verzögerung begründen.
Meldung an die Aufsicht — unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden
Zeitpunkt fehlt — nicht berechenbar
Benachrichtigung der Betroffenen
unverzüglich, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko besteht (Art. 34)
Wer meldet
Das Unternehmen, das über die Daten entscheidet (Verantwortlicher). Ein Dienstleister, der sie nur im Auftrag verarbeitet, meldet unverzüglich an dieses — nicht an die Behörde.
An wen
Die Datenschutzaufsicht des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Auf welchem Weg
Online-Meldeformular der Aufsichtsbehörde. Was noch nicht feststeht, wird nachgereicht — die schrittweise Meldung ist ausdrücklich vorgesehen (Art. 33 Abs. 4 DSGVO).
Wenn nicht
Die unterlassene oder verspätete Meldung ist ein eigener Bußgeldtatbestand, unabhängig vom Vorfall selbst (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).
Stundenfristen in Echtzeit ab dem eingetragenen Zeitpunkt, in der Zeitzone Ihres Geräts; Tagesfristen nach §§ 187, 188 BGB. Feiertage sind nicht hinterlegt. Keine Rechtsberatung.