Tool 06 · Betriebsrat
Braucht das den Betriebsrat?
Für Geschäftsführung, HR und IT: ob die Einführung einer Software oder eines KI-Systems die Zustimmung des Betriebsrats braucht — oder ob Unterrichten genügt.
Fast jede Software, die Beschäftigte benutzen, erzeugt Daten, aus denen sich ablesen lässt, wer was wann getan hat. Nach der Rechtsprechung genügt schon diese Möglichkeit — ob der Arbeitgeber die Daten auswertet, ist gleich. Wer ohne Zustimmung einführt, riskiert, dass der Betriebsrat die Nutzung gerichtlich stoppen lässt, oft im Eilverfahren. Für KI-Systeme kommen seit 2021 eigene Rechte dazu. Welche davon bei Ihrem Vorhaben greifen, klären Sie hier.
Wie geprüft wird. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz — § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 6, §§ 90, 94, 95, 111 und § 80 Abs. 3 BetrVG — und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zwei Stufen: Zustimmung nötig heißt, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder Spruch der Einigungsstelle darf nicht eingeführt werden; unterrichten und beraten heißt rechtzeitig, aber ohne Vetorecht. Regelbasiertes KI-System, kein Sprachmodell.
Nicht hier: der öffentliche Dienst (Personalvertretungsrecht) und kirchliche Einrichtungen. Und der Datenschutz — der gilt zusätzlich; eine Betriebsvereinbarung kann ihn aber mitregeln.
Beantworten Sie die Fragen zu Ihrem Vorhaben. Sie sehen, welche Rechte der Betriebsrat hat, wer zuständig ist und was vor dem Start zu tun ist.
In dem Betrieb, in dem das System eingesetzt wird, gibt es einen Betriebsrat.Ohne Betriebsrat gibt es keine Beteiligung nach dem BetrVG — auch dann nicht, wenn einer gewählt werden könnte.
Als Nächstes gebraucht: In dem Betrieb, in dem das System eingesetzt wird, gibt es einen Betriebsrat.
Gehört zu: Arbeitsrecht & Mitbestimmung